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Gerichtsähnliches Kontrollorgan

Das gerichtsähnliche Kontrollorgan besteht aus sechs Richterinnen und Richtern. Sie bilden einen Senat mit zwei Kammern. Die Mitglieder werden vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages auf Vorschlag des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Voraussetzung ist eine vorherige langjährige Tätigkeit an einem dieser Gerichte. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Während der Amtszeit haben die Mitglieder den Status von Beamtinnen und Beamten auf Zeit.

Was macht das gerichtsähnliche Kontrollorgan?

Technische Maßnahmen des BND werden vorab durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan genehmigt. In einer sogenannten Anordnung gibt der BND die Gründe und den Umfang der technischen Maßnahme an. Die erforderlichen Angaben dieser Anordnung legt das BND-Gesetz fest.

Die Anordnung des BND wird dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan vorgelegt und beraten. Bei Bedarf werden der BND und das Bundeskanzleramt zum Sachverhalt geladen und die Maßnahme gegebenenfalls modifiziert. Erst nach Genehmigung durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan darf der BND die technische Maßnahme durchführen.

Zudem überprüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit von Dienstvorschriften für den Einsatz zusätzlicher nachrichtendienstlicher Mittel beim Militärischen Abschirmdienst (MAD).

Ablauf der gerichtsähnlichen Kontrolle des BND

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