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Befugnisse und Berichtspflichten

Der Unabhängige Kontrollrat ist für seine Kontrolltätigkeit mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. 

Die Ausnahme von der sogenannten Third-Party-Rule ist besonders zentral. Es handelt sich um einen Grundsatz der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit. Informationen dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Informationsgebers an Dritte weitergegeben werden. Der Kontrollrat ist in seiner Funktion kein Dritter.

Hinzu kommen weitere Kontrollbefugnisse:

  • Einsichtsrechte in Akten und Dateien
  • Zutrittsrecht zu den BND-Dienststellen
  • Zugangsrecht zu IT-Systemen
  • Möglichkeit zur Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BND
  • Möglichkeit zu Erörterungen

Beanstandungen

Stellt das administrative Kontrollorgan einen rechtswidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem BND eine Beanstandung aussprechen. Vor dem Ausspruch der Beanstandung erhält der BND die Gelegenheit zu einer Anhörung. Zudem befasst sich das Bundeskanzleramt als zuständige Dienst- und Fachaufsichtsbehörde mit dem Sachverhalt. Am Ende des Beanstandungsverfahrens entscheidet das gerichtsähnliche Kontrollorgan abschließend über die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. 

Tätigkeitsberichte

Der Kontrollrat berichtet in regelmäßigen Abständen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages. Der Bericht ist als geheim eingestuft und befasst sich mit dem Prüfumfang der beiden Kontrollorgane sowie den Tätigkeiten der Behörde.

Bevor der Tätigkeitsbericht dem Parlamentarischen Kontrollgremium zugeleitet wird, erhält das Bundeskanzleramt Gelegenheit zur Stellungnahme.

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